Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebüro Grunert GmbH & Co. KG
Siemensstraße 7 – 9
25813 Husum
- Abschluss eines Reisevertrages
- Nach der Anmeldung, die sich auf unsere Prospektausschreibung mit vollständig abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen bezieht, erhält der Kunde eine schriftliche Reisebestätigung zusammen mit dem Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB (Insolvenzabsicherung). Danach ist innerhalb von 8 Tagen eine Anzahlung nach Ziff. 2a zu leisten. Durch die geleistete Anzahlung kommt der Reisevertrag zustande, auch wenn der Kunde denselben nicht gesondert unterschrieben hat. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns ein, so können wir von unserer Buchungszusage lt. Reisebestätigung Abstand nehmen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich in der Reisebestätigung erfaßt sein.
- Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
- Abschluss eines Reisevertrages
- Nach Erhalt unserer Reisebestätigung sind innerhalb von 8 Tagen 25 % des Reisepreises zu zahlen.
- Der Restbetrag ist ohne nochmalige Aufforderung bis frühestens 3 Wochen vor Antritt der Reise zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,– nicht übersteigt.
- Die Preise verstehen sich inklusive der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer und können ggf. angeglichen werden.
- Unsere Leistungen
- Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.
- Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1 a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in jeweils gültigen Prospekt und dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Die Festlegung des Reiseweges ist eine Sache von uns. Aus wichtigem Grund und soweit zumutbar sind wir berechtigt, Abfahrzeiten zu verlegen. Ankunfts- und Fahrtzeiten sind grundsätzlich ohne Gewähr; auch eine Überschreitung um mehrere Stunden, soweit nicht grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von uns vorliegt, berechtigt Sie nicht zu Ersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Zubringer- und Rückbringerdienste durch Transferfahrzeuge durchzuführen, die nicht unbedingt dem Standard unserer Reisen-Ausschreibung entsprechen müssen, im Ausnahmefall auch durch öffentliche Verkehrsmittel. Aus betriebstechnischen Gründen können die Zubringer- und Rückbringerdienste von mehreren Reisen zusammengestellt werden. Wartezeiten lassen sich in einzelnen Fällen nicht immer vermeiden. Soweit Fälle höherer Gewalt vorliegen, bzw. die Anfahrt bis vor den Hoteleingang durch die Busse technisch nicht möglich ist, brauchen wir Sie nur an der nächstengelegenen Haltemöglichkeit zum Hotel aussteigen zu lassen. Veranstaltungen und Reisen, die Sie am Zielort buchen, sind nicht Gegenstand des Reisevertrages. Als Handgepäck, welches in den Fahrgastraum mitgenommen werden darf, gelten Gepäckstücke, die in der Ablage über den Sitzen problemlos verstaut werden können. Die Mitnahme von Taschen, Rucksäcken, Kühltaschen etc. im Fahrgastraum ist aus betriebstechnischen Gründen nicht erlaubt. Alle genannten Preise gelten pro Person.
- Preisänderungen
- Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
- Die Rechte nach Ziff. 4 c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
- Leistungsänderungen
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
- Rücktritt des Kunden
- Busreisen
- Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 10%
- ab 29. Tag vor Reisebeginn 20%
- ab 14. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab 7. Tag vor Reisebeginn 75%
- ab 2. Tag vor Reisebeginn und am Anreisetag 90%
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
- Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen:
- Flugreise Stornokosten
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.
- Musik- und Theaterreisen
- Bei Rücktritt vor Reisebeginn wird die gebuchte Eintrittskarte zu 100 % berechnet. Der Reiseveranstalter versucht,diese Karte weiter zu verkaufen. Ein Weiterverkauf kann jedoch nicht garantiert werden. Im Falle des Weiterverkaufs wird der Kartenpreis abzüglich der Vorverkaufgebühr dem Reisendem gutgeschrieben.
- Busreisen
- Änderungen auf Verlangen des Reisenden
- Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,– verlangen.
- Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seine Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf € 15,– Euro.
- Reiseabbruch
- Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Spähre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
- Störung durch den Reisenden
- Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitereTeilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachllch begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
- Mindestteilnehmerzahl
- Die Mindestteilnehmerzahl für alle Reisen beträgt 25 Personen. Ist die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Reise nicht durchgeführt wird.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
- Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Reisende hat sein Recht nach Zlff. 11.c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
- Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11c) Gebrauch, so ist der von dem Reisendem gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
- Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriflen zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet , falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlidien Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
- Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder in besonderem Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebunq notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
- Mitwirkungspflicht des Reisenden
- Der Reisende Ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
- Haftungsbeschränkung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
- Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder
- wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000,– je Kunde und Reise. Dle Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt pro Kunde und Reise € 4.000,–. Liegt der Reisepreis über € 1.350,–, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
- Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiselelstungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
- Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspficht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
- Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich.
- Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.